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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht 1
Art. 8neu
in Kraft ab 22.09.1988 · idF BGBl. Nr. 596/1988 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
BESCHLUSSFASSUNG ÜBER PROTOKOLLE
1. Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf einer Tagung Protokolle nach Artikel 2 beschließen.
2. Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.