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Fassungsvergleich zu Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 17/1991 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Dieser Vertrag gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.