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Fassungsvergleich zu Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 23.10.1996 · idF BGBl. Nr. 578/1996 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Schutz von Informationen
Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtssysteme und geltender supranationaler Vorschriften zum Schutz von Informationen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des geistigen Eigentums oder der nationalen Sicherheit, unberührt.