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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 26.02.1935 · idF BGBl. II Nr. 122/1934 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8.
Zwecks Förderung der Entwicklung des Handelsverkehres über Triest wird die italienische Regierung auf Verlangen der österreichischen Regierung wegen Ermäßigung anderweitiger Gebühren oder lokaler Abgaben als der im vorhergehenden Artikel angeführten in Verhandlungen treten oder zwischen den beteiligten Verwaltungen das geeignete Einvernehmen herstellen.