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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Niederlande)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Niederlande) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 22.01.1948 · idF BGBl. Nr. 228/1949 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Wenn einer der beiden vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens abzuändern, können diese Abänderungen im unmittelbaren Einverständnis zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile vorgenommen werden.