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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Dänemark)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Dänemark) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 15.01.1950 · idF BGBl. Nr. 111/1950 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII
Wenn einer der beiden vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens abzuändern, können diese Abänderungen im unmittelbaren Einverständnis zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile vorgenommen werden.