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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt 1
Art. 8neu
in Kraft ab 20.07.1955 · idF BGBl. Nr. 186/1956 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Handelsschiffe, die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehren, sowie ihre zur Schiffahrt oder für die Behandlung von Ladungen erforderlichen Einrichtungen bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles und beim Ausgang aus diesem Gebiet frei von Zöllen und von den neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben.