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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1956 · idF BGBl. Nr. 19/1956 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Italienische Regierung erteilt ihre Zustimmung dazu, daß, vorbehaltlich besonderer Abmachungen, die Österreichische Regierung sich des Hafens von Triest als Ausrüstungshafen für Handelsschiffe mit österreichischer oder anderer Flagge bedienen kann.