Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel 8
Ein Mitglied einer Schiffsbesatzung, das grob oder wiederholt die Gesetze oder Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles verletzt hat, muß über dessen entsprechend begründetes Ansuchen von den weiteren Fahrten auf Schiffen, die auf dem Gebiete dieses Vertragsteiles anlegen, ausgeschlossen werden.