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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 74/1956 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Ein Mitglied einer Schiffsbesatzung, das grob oder wiederholt die Gesetze oder Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles verletzt hat, muß über dessen entsprechend begründetes Ansuchen von den weiteren Fahrten auf Schiffen, die auf dem Gebiete dieses Vertragsteiles anlegen, ausgeschlossen werden.