Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation 1
Art. 8neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Durchführung von Kongreßbeschlüssen
a) Es ist die Pflicht aller Mitglieder, ihr Äußerstes zur Erfüllung der Beschlüsse des Kongresses zu tun.
b) Sollte jedoch eines der Mitglieder die Ausführung einer Forderung in einer vom Kongreß angenommenen technischen Resolution für undurchführbar erachten, so soll dieses Mitglied dem Generalsekretär darüber Mitteilung machen, ob die Undurchführbarkeit bedingt oder endgültig ist, und die Gründe dafür angeben.