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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr 1
Art. 8neu
in Kraft ab 18.08.1959 · idF BGBl. Nr. 170/1959 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.