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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Ungarn) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 06.08.1959 · idF BGBl. Nr. 76/1960 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII.
Kennzeichen der Luftfahrzeuge und Borddokumente.
Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen müssen bei Flügen über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils die für internationale Flüge festgesetzten Kennzeichen ihrer Staaten tragen. Ferner müssen sich folgende Dokumente an Bord befinden:
der Eintragungsschein,
das Lufttüchtigkeitszeugnis,
die Zivilluftfahrt-Personalausweise der Piloten und der übrigen Besatzungsmitglieder,
das Bordbuch,
der Genehmigungsbescheid der Bordfunkanlagen,
die Passagierliste,
die Frachtmanifeste.