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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Spanien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 11.05.1962 · idF BGBl. Nr. 155/1962 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8. Beratungen.
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sollen sich von Zeit zu Zeit im Geiste einer engen Zusammenarbeit beraten, um die zufriedenstellende Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten.