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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Tunesien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 19.05.1967 · idF BGBl. Nr. 251/1967 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL 8
ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Fluglinien als gültig anerkannt.
Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über seinem Hoheitsgebiet die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, nicht als gültig anzuerkennen, wenn diese Befähigungszeugnisse und Ausweise nicht den Normen der ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation) entsprechen.