Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr 1
Art. 8neu
in Kraft ab 02.04.1970 · idF BGBl. Nr. 86/1970 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb des anderen Staates ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen der Bewilligung dieses Staates.
Schlagworte
Ortsverkehr