Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb des anderen Staates ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen der Bewilligung dieses Staates.
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