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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 03.07.1971 · idF BGBl. Nr. 269/1971 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII
1. Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen frühestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten kündigen. Die Kündigung wird der Regierung des Königreiches Belgien notifiziert und wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation wirksam.
2. Eine Kündigung durch eine Vertragspartei wird lediglich hinsichtlich dieser Vertragspartei wirksam.