Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
ARTIKEL 8
Die Vertragsparteien werden die Gründung und die Tätigkeit von Einrichtungen fördern, deren Zweck es ist, internationale Versicherungsbescheinigungen auszustellen und in den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 der beigefügten Bestimmungen Schadenersatz zu leisten.