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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor 1
Art. 8neu
in Kraft ab 19.11.1974 · idF BGBl. Nr. 155/1975 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragschließenden Teile einander die Erfüllung der in jedem Land erforderlichen gesetzlichen Verfahren notifiziert haben.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen unterfertigt.
Geschehen zu Wien, am 27. November 1973 in drei Ausfertigungen in deutscher, rumänischer und serbokroatischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind.