Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8aufgehoben
ARTIKEL 8
Bewilligung von Flugplänen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles hat die Flugpläne einschließlich der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens dreißig Tage vor der Eröffnung von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.