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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.1984 · idF BGBl. Nr. 107/1984 Art. 8↗RIS↗
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 8
Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses Gebietes aufzunehmen.
Schlagworte
Personenverkehr