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Fassungsvergleich zu Postdienste - Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postdienste - Abkommen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.1989 · idF BGBl. Nr. 447/1989 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Anwendung von Rechtsvorschriften
Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens nichts anderes vorsehen, werden bei der Durchführung dieses Vertrages die österreichischen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der für die Republik Österreich geltenden mehrseitigen Übereinkommen
- insbesondere des Weltpostvertrages und seiner Ausführungsvorschrift
- angewendet.