Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 8
Kontrolle der Genehmigungen
Die Genehmigungen und alle übrigen auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den von den Vertragschließenden Parteien beauftragten Organen zur Überprüfung vorzuzeigen.