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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr 1
Art. 8neu
in Kraft ab 11.09.1957 · idF BGBl. Nr. 131/1956 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen in keiner Weise die Anwendung der polizeilichen oder anderen Vorschriften über die Einfuhr, den Besitz und das Tragen von Waffen und Munition.