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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien 1
Art. 8neu
in Kraft ab 22.08.1999 · idF BGBl. III Nr. 158/1999 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Vorzeitige Entlassung, Begnadigung und Abänderung der Strafe
1. Kommt eine verurteilte Person auf Grund der geltenden staatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Staates für eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe in Betracht, so teilt der ersuchte Staat dies dem Kanzler mit.
2. Der ersuchte Staat hat dem Kanzler alle Umstände, die für eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe sprechen, mitzuteilen.
3. Der Präsident des Internationalen Gerichts entscheidet nach Beratung mit den Richtern des Internationalen Gerichts, ob eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe angemessen ist. Der Kanzler benachrichtigt den ersuchten Staat von der Entscheidung des Präsidenten. Entscheidet der Präsident, daß eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe nicht angemessen ist, so hat der ersuchte Staat dementsprechend zu handeln.