Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage des im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Schutz von geistigem Eigentum.