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Fassungsvergleich zu Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. III Nr. 211/1999 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage des im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Schutz von geistigem Eigentum.