Änderungen zwischen den Fassungen
Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Kabotage
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.