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Fassungsvergleich zu Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße 1
Art. 8neu
in Kraft ab 18.05.2000 · idF BGBl. III Nr. 88/2001 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Kabotage
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.