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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1
Art. 8neu
in Kraft ab 05.11.2019 · idF BGBl. III Nr. 143/2001 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Verjährung
(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates verjährt ist.
(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, wenn dem Auslieferungsersuchen Handlungen zugrunde liegen, hinsichtlich derer nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand.