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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.10.2001 · idF BGBl. III Nr. 230/2001 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen. In diesen Fällen gilt Artikel 6 Absatz 2 dieser Vereinbarung entsprechend.