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Fassungsvergleich zu Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Kinderhilfsfonds (UNO) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 07.11.1947 · idF BGBl. Nr. 48/1949 Art. 8↗RIS↗
Artikel VIII.
Veröffentlichungen.
Die Regierung gibt dem Fonds alle notwendigen Erleichterungen zur Information der Öffentlichkeit bezüglich der Zustellung und Verteilung der Fondsgüter und wird ihn bei Abfassung solcher Veröffentlichungen unterstützen.