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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 5/2004 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
(1) Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
(2) Der Generalsekretär des Ständigen Sekretariats wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich zu überprüfen, instand zu setzen, instand zu halten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, dass dadurch die amtliche Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.