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Fassungsvergleich zu Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 15.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 47/2004 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Informationssicherheit
Die Parteien werden klassifizierte Informationen oder Materialien, die bei der Durchführung dieses Abkommens ausgetauscht oder bereitgestellt werden, im Einklang mit den für sie geltenden Rechtsvorschriften schützen. Sie werden solche Informationen oder solches Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Partei weder veröffentlichen noch an Dritte weitergeben, es sei denn, die genannten Rechtsvorschriften machen die Weitergabe zwingend erforderlich. Klassifizierte Informationen werden nur dann ausgetauscht, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.