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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Iran)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Iran) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 11.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 81/2004 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.