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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.05.2003 · idF BGBl. III Nr. 95/2004 Art. 8↗RIS↗
ARTIKEL VIII
Privilegien und Immunitäten
1. Das Institut, die Ratsvertreter und ihre Vertreter, die Mitglieder des Beratungsausschusses, der/die Direktor/in, die Angestellten und Experten genießen die zwischen dem Institut und der Republik Österreich vereinbarten Privilegien und Immunitäten.
2. Das Institut kann zur Sicherung der erforderlichen Privilegien und Immunitäten Abkommen mit anderen Staaten schließen.