Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
ARTIKEL 8
EINTRITTSRECHT
a) so anerkennt die andere Vertragpartei den Eintritt in diese Rechte;
b) ist der in die Rechte Eingetretene nicht berechtigt, andere Rechte als jene, zu deren Ausübung der Investor berechtigt gewesen wäre, auszuüben;
c) Streitigkeiten zwischen dem in die Rechte Eingetretenen und der als Gastland fungierenden Vertragspartei werden gemäß Artikel 11 geregelt. Der in die Rechte Eingetretene kann jedoch den Investor ermächtigen, die übergegangenen Rechte gegenüber der anderen Vertragspartei wahrzunehmen.