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Fassungsvergleich zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll 1
Art. 8neu
in Kraft ab 09.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 113/2004 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Vorsichtsmaßnahmen gegen die Auswirkungen von Feindseligkeiten
Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien werden, soweit irgend möglich,
a) bewegliches Kulturgut aus der Nähe militärischer Ziele entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle sorgen;
b) es vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut zu schaffen.