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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 14/2005 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8 - Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.