Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 8neu
Artikel 8
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Anguilla sorgt gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Richtlinie dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 5 ergeben könnte, ausgeschlossen wird, oder sorgt für Erstattung der Quellensteuer.