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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Interesse der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Ungarn) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 21.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 150/2005 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Wenn die Behörden ihre Zuständigkeit mit der Begründung ablehnen wollen, es sei ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrages zuständig, so darf dies nur unter den folgenden Voraussetzungen geschehen: Die Behörden dürfen ihre Zuständigkeit nur durch unverzügliche Vorlage von unmittelbaren und mittelbaren Beweismitteln, welche eindeutig und überprüfbar die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates darlegen, negieren.