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Fassungsvergleich zu Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6 1
Art. 8neu
in Kraft ab 23.04.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
1. Die Artikel 1 bis 7 dieses Zusatzprotokolls sind Bestandteile des Abkommens.
2. Dieses Zusatzprotokoll wird ratifiziert. Es tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft oder, wenn dieses Zusatzprotokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Signatarstaaten.
3. Dieses Zusatzprotokoll bleibt bis zur Beendigung des Abkommens in Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 34, 35quater und 36 des Abkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll ebenso wie für das Abkommen.