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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 09.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 187/2005 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht vorgelegen sind.