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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs 1
Art. 8neu
in Kraft ab 26.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 201/2005 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Verkehr
Der Verkehr zwischen einer verurteilten Person und dem Gerichtshof erfolgt unbehindert und vertraulich.