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Fassungsvergleich zu Patientencharta (Bund – Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patientencharta (Bund – Wien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. I Nr. 42/2006 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Die Vertragsparteien kommen überein, dass Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens einer Qualitätskontrolle unterzogen und dem Stand der Wissenschaft entsprechend Qualitätssicherungsmaßnahmen gesetzt werden.