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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 44/2006 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Zentralstellen der Parteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.