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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 167/2006 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Streitbeilegung
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschliesslich durch Verhandlung zwischen den Parteien beigelegt.