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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 175/2006 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Zahlung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.