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Fassungsvergleich zu Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 11/2007 Art. 8↗RIS↗
Abschnitt IV
Durchbeförderung
Artikel 8
Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum schriftlich ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.