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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen 1
Art. 8neu
in Kraft ab 07.07.2007 · idF BGBl. III Nr. 77/2007 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Zum Zweck der Verhütung von Straftaten nach diesem Übereinkommen bemühen sich die Vertragsstaaten nach Kräften, unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen und Aufgaben der Internationalen Atomenergie-Organisation geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Schutz von radioaktivem Material zu gewährleisten.