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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 87/2007 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Sitzbereich
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.