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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 99/2007 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Verhältnis zu anderen Regelungen
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden zweiseitige oder mehrseitige internationale Verträge insbesondere über die Rechtshilfe in Strafsachen der Vertragsparteien nicht berührt.