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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz) 1
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 119/2007 Art. 8↗RIS↗
Artikel 8
Verhältnis zu anderen Abkommen
Durch dieses Abkommen werden die in bestehenden zwei- oder mehrseitigen Abkommen der Vertragsparteien enthaltenen Rechte und Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.